Barthel Labenz erläutert: "Im § 64 des Landschaftsgesetzes ist eindeutig geregelt, dass in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September aus Rücksicht auf die Brutzeit unserer einheimischen Vogelarten keine Rückschnitte und keine Rodungen von Hecken und Gebüschen vorgenommen werden dürfen, die zu deren Zerstörung führen; allein leichte Pflegeschnitte sind erlaubt. Hieran hat sich jeder Privatmann zu halten.
Nur spielt dieses Gesetz für Bürgermeister Larue keine Rolle: Larue schlüpft sonntags in schönen Reden beim Tierschutzverein in die Rolle des engagierten Naturschützers, um werktags dann ungezählten Jungvögeln den Garaus zu machen.
Man möge mir meine Empörung verzeihen, aber: Hätte die CDU im Fall der Brune-Galerie das Vorgehen im Rahmen eines geordneten Bauverfahrens gewählt, hätte man auch dem Naturschutz Rechnung tragen können.